Satzung des Vereins
Stachelnasen Zwickauer Land
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen
"Stachelnasen Zwickauer Land e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wilkau-Haßlau.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Rettung in Not geratener Igel.
Der Verein folgt den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes bezüglich der Igelbetreuung.
Die Mitglieder des Vereins entnehmen nur dann Igel aus der Natur, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft, um den Igel aufzuziehen bzw. gesund zu pflegen:
- verwaiste Igelsäuglinge
- kranke oder verletzte Igel
- Igel, die bei Dauerfrost und/oder Schnee herumlaufen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wer ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienste des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale erhalten.
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der von ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen (Ehrenamtspauschale), bis zu einer Höhe von
840 EURO jährlich.
§ 3 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
Der Aufnahmeantrag muß schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Es besteht die Möglichkeit einer stillen Mitgliedschaft, diese beinhaltet kein Wahl- und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Ein passives Mitglied unterstützt den Verein durch seine Beitragszahlungen. Das passive Mitglied ist nicht verpflichtet, sich am aktiven Vereinsleben zu beteiligen.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Das Mitglied kann mit einer Frist von 3 Monaten aus dem Verein austreten. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt.
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht einzahlt.
Über den Ausschluss entscheidet in diesem Falle die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. für das jeweilige Jahr fällig.
§ 5 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Schutzgebühren. Der Verein kann auch Schenkungen und Vermächtnisse sowie Zuschüsse von Behörden entgegennehmen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Mitgliedern und wird mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden, Stellvertreter und Schatzmeister.
Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) vier Wochen im Voraus, mit festgesetzter Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
Die während der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt und von dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied, unterschrieben.
Änderungen der Satzung können durch Anwesenheit von mind. 1/5 der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 8 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben de EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschrieben Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
§ 9 Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die „Igelhilfe Radebeul e.V.“, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.07.2022 verabschiedet.
Eine Satzungsänderung erfolgte zur ordentlichen Mitgliederversammlung am 06.07.2024.
Wilkau-Haßlau, 06.07.2024
Claudia Schindler
Schatzmeister